ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.     
Diese Allgemeinen 
Geschäftsbedingungen (in der Folge: AGB) sind ein wesentlicher Bestandteil aller 
von der Firma PUTZ ESTRICH BAU GmbH, A-9300 St. Veit/Glan, Gewerbezone 1 (in der 
Folge: Auftragnehmer = AN ) ihren Geschäftspartnern (in der Folge: Auftraggeber 
= AG) gelegten Angebote sowie der mit ihnen abgeschlossenen Verträge.
2.     
Änderungen, 
Aufhebungen oder Erweiterungen dieser AGB gelten nur dann als beigesetzt und 
damit als Vertragsbestandteil, wenn darüber eine schriftliche Vereinbarung 
getroffen wurde.  
3.     
Abweichende AGB des 
AG, nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages werden nicht 
Vertragsbestandteil, sofern diese nicht vom AN ausdrücklich schriftlich 
anerkannt wurden.
Bestandteile des 
Vertrages sind in der angegebenen Reihenfolge:
1.     
der Vertrag selbst,
2.     
gegenständliche AGB,
3.     
die Ö-Normen in der 
bei Vertragsabschluß geltenden Fassung; insbesondere die Ö-Norm 2110 (Allgemeine 
Bedingungen für Bauleistungen), die Ö-Norm B 2210 (Putzarbeiten), die Ö-Norm B 
2259 (Herstellung von Außenwandwärmedämmverbundsystemen) und die Ö-Norm B 2232 
(Estricharbeiten), 
4.     
das 
Unternehmensgesetzbuch sowie
5.     
das ABGB.
1.     
Die vom AN 
erstatteten Angebote sind vom AG auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. 
2.     
Zusätzliche durch 
den AG angeordnete Leistungen werden gesondert abgerechnet. Für den dafür 
anfallenden zusätzlichen Material- und Arbeitsaufwand gelten die jeweiligen 
Listenpreise.
3.     
Der AN ist an die 
von ihr erstatteten Angebote für einen Zeitraum von 60 Tagen ab 
Ausstellungsdatum gebunden.
4.     
Sämtliche Angebots- 
und Projektunterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung des AN weder 
vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag durch 
den AG nicht erteilt, so können obgenannte Unterlagen jederzeit zurückgefordert 
werden und sind dem AN unverzüglich zurückzustellen. 
1.     
Der Vertrag gilt als 
geschlossen, wenn der AN nach Erhalt der Order des AG eine schriftliche 
Bestätigung erteilt hat.
2.     
Die in Katalogen 
oder Prospekten enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der 
Auftragsbestätigung darauf ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.     
Die Preise bestimmen 
sich nach den Kosten, wie sie sich zum Zeitpunkt der erstmaligen 
Anbotserstellung ergeben. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der 
Werkerstellung erhöhen, so ist der AN berechtigt, die Preise entsprechend 
anzupassen.
2.     
Fallen im 
Zusammenhang mit der Werkerstellung Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben an, 
so werden diese dem AG gesondert in Rechnung gestellt.
1.     
Die Gefahr und 
Nutzung für eine Leistung oder Teilleistung des AN geht mit deren Erbringung auf 
den AG über.
2.     
Der Erfüllungsort 
ist der Sitz des AN in 9300 St.Veit/Glan, Gewerbezone 1.
1.     
Sofern nicht 
ausdrücklich schriftlich ein Fixtermin vereinbart wurde, sind 
Fertigstellungstermine bzw. -fristen des AN stets unverbindlich.
2.     
Die 
Fertigstellungsfrist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt des termingerechten 
Einlangens der Werklohnvorauszahlung (dazu siehe unten Punkt IX.). Liegen jedoch 
Hinderungsgründe auf seiten des AG vor (insbesondere fehlende behördliche, 
technische oder kaufmännische Voraussetzungen), so beginnt die 
Fertigstellungsfrist frühestens mit Benachrichtigung des AN vom Wegwall dieses 
Hindernisses zu laufen. 
3.     
Für unverschuldete 
oder fahrlässig verursachte Fertigstellungsverzögerungen haftet der AN nicht. 
Für einen solchen Fall verzichtet der AG auf sein Recht zum Vertragsrücktritt 
sowie auf sein Recht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
4.     
Unverschuldet oder 
fahrlässig verursacht ist eine Fertigstellungsverzögerung insbesondere in Fällen 
höherer Gewalt, bei bewaffneten Auseinandersetzungen, behördlichen Eingriffen 
und Verboten, bei Transport- oder Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- 
und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikten sowie bei allen Umständen, die in die 
Sphäre des AG fallen.
5.     
Der AN ist 
berechtigt, Teil- oder Vorausleistungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist 
Werkerstellung auf Abruf vereinbart, so gilt das Werk spätestens drei Monate 
nach Bestellung als abgerufen.
6.     
Die Vereinbarung 
einer Pönale für die Nichteinhaltung einer Fertigstellungsfrist bedarf zu ihrer 
Rechtswirksamkeit der Schriftform. Für einen solchen Fall ist die Geltendmachung 
eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes ausgeschlossen.
1.     
Der AN leistet 
Gewähr für die dem jeweiligen Stand der Produktionstechnik sowie der 
Naturgegebenheiten entsprechenden Fehlerfreiheit des von ihr erstellten Werkes.
2.     
Soweit nicht 
ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde, gelten die 
gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Die Gewährleistungsfristen beginnen mit dem 
Zeitpunkt des Gefahrenüberganges (siehe oben Punkt V.) zu laufen.
3.     
Der 
Gewährleistungsanspruch setzt voraus, daß der AG die vereinbarten 
Zahlungsbedingungen eingehalten (siehe unten Punkt IX.) und die aufgetretenen 
Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Eine mündliche Benachrichtigung 
allein genügt nicht. Der AG hat in einem solchen Fall dem AN zusammen mit der 
Mängelrüge alle zur Beurteilung der Mangelhaftigkeit des Werkes erforderlichen 
Unterlagen zu übermitteln.
4.     
Die Erfüllung des 
Gewährleistungsanspruches erfolgt nach Wahl des AN ausschließlich durch 
Verbesserung oder Preisminderung. Ein Wandlungsrecht des AG wird ausdrücklich 
ausgeschlossen.
5.     
Der 
Gewährleistungsanspruch erlischt sofort, wenn an dem errichteten Werk vom AG 
selbst oder von einer nicht ausdrücklich durch den AN ermächtigten Person 
Änderungen vorgenommen werden.
6.     
Überhaupt besteht 
kein Gewährleistungsanspruch für Mängel, die aus einer nicht vom AN 
bewirkten Leistung, aus Nichtbeachtung der Benutzungsbedingungen, sowie 
aus nachlässiger und unrichtiger Behandlung entstehen. Dasselbe gilt für Mängel, 
die auf Ursachen höherer Gewalt zurückzuführen sind. 
1.     
Der AN haftet für 
Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, 
sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
2.     
Die Haftung für 
leicht fahrlässiges Verhalten, der Ersatz von Folgeschäden, nicht erzielten 
Ersparnissen, Zinsverlusten und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG sind 
ausgeschlossen.
3.     
Bei Rechnungen ab € 
30.000,00 Netto Auftragssumme, wird eine Bankgarantie von 2% der Auftragssumme 
(laut Ö-Norm 2110) auf 3 Jahre ab Rechnungsdatum als Haftrücklass ausgestellt. 
1.     
Sofern keine 
abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist der Werklohn in der 
vereinbarten Währung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der vom AN 
gelegten Schlußrechnung zu bezahlen.
2.     
Der AN ist 
berechtigt, Teilrechnungen entsprechend den jeweiligen Arbeitsgängen (Außenputz, 
Vollwärmeschutz, Estrich) oder auch geschoßweise zu legen. Auch diese sind 
innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Teilrechnungen zur Einzahlung 
zu bringen.
3.     
Eine Zahlung gilt 
als geleistet, wenn der AN darüber verfügen kann.
4.     
Werden Skontofristen 
vereinbart, so beginnen diese mit dem auf das Teil- bzw. Schlußrechnungsdatum 
folgenden Tag zu laufen. 
5.     
Die Prüffrist für 
die gelegten Teil- oder Schlußrechnungen ist in Skontofrist enthalten. 
6.     
a) Gerät der AG 
jedoch mit der Begleichung einer Teil oder Schlußrechnung ganz oder teilweise in 
Verzug, so ist der AN berechtigt, 
i)                   
die Erfüllung der 
eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung dieser Zahlung aufzuschieben und eine 
angemessene Verlängerung der Fertigstellungsfrist in Anspruch zu nehmen oder
ii)                 
den gesamten 
aushaftenden Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig zu stellen oder
iii)               
unter Setzung einer 
14-tägigen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. 
b)     
Im Rücktrittsfalle 
ist der AG verpflichtet, die vereinbarten Leistungen dem AN vertragsgemäß zu 
vergüten. 
c)     
Zum Terminsverlust 
sowie zum Rücktrittsrecht des AN kommt es auch dann, wenn in das Vermögen des AG 
erfolglos Exekution betrieben, die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von 
Liegenschaften des AG bewilligt wird oder sich sonst seine Bonität nachteilig 
ändert.
7.     
Gerät der AG mit der 
Bezahlung des Teil- oder Schlußrechnungsbetrages in Verzug, so verliert dieser 
den Anspruch auf alle ihm gewährten Rabatte, Nachlässe oder sonstige 
Vergünstigungen. 
8.     
Zusätzlich ist der 
AN im Verzugsfalle berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über dem 
jeweiligen Diskontzinssatz der Österreichischen Nationalbank zu berechnen. Auch 
die anfallenden Mahnspesen, Interventionskosten sowie die Kosten einer etwaigen 
anwaltlichen Vertretung sind vom säumigen AG zu ersetzen. 
Ist der Auftraggeber 
auch ein Unternehmen, sind aus unternehmensbezogenen Geschäften gemäß      
§ 352 UGB der gesetzliche Zinsfuß von 8% Punkte über dem Basiszinssatz.  
9.     
Zahlungen sind mit 
schuldbefreiender Wirkung von AG ausschließlich auf die vom AN angegebenen 
Konten zu leisten.
10. 
Die Aufrechnung mit 
Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen aus irgendwelchen 
Gründen von seiten des AG ist unzulässig.
11. 
Die Umsatzsteuer ist 
von dem in der Schlußrechnung genannten Gesamtpreis innerhalb einer Frist von 14 
Tagen in voller Höhe zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn für die Berichtigung 
des Werklohnes abweichende Zahlungsmodalitäten vereinbart wurden.
12. 
Vom AG geltend 
gemachte Gewährleistungsansprüche berechtigen diesen nicht, vereinbarte 
Zahlungen zurückzuhalten. 
13. 
Der AN behält sich 
das Eigentum an sämtlichen von ihr bei Werkerstellung verwendeten Waren bis zur 
vollständigen Bezahlung des Rechnungsgesamtbetrages zuzüglich Zinsen und Kosten 
vor.
1.     
Wird ein Werk vom AN 
aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen 
Spezifikationen des AG angefertigt, so hat der AG den AN bei allfälliger 
Verletzung von Schutzgesetzen schad- und klaglos zu halten.
2.     
Ausführungsunterlagen wie Pläne, Skizzen oder sonstige technische oder 
kaufmännische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, 
Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum des AN und unterliegen den 
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, 
Nachahmung, Wettbewerb etc..
1.     
Der Vertrag sowie 
die AGB unterliegen österreichischem Recht. 
2.     
Zur Entscheidung 
aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich für A-9300 
St.Veit/Glan zuständige Gericht ausschließlich zuständig, demgemäß auch 
Erfüllungsort im Sinne des § 88 JN.
Februar 2008